§ 24 Gesetz über die Pensionskasse Kanton Solothurn (PKG) - Zahlung des versicherungstechnischen Fehlbetrages
§ 24 PKG — Zahlung des versicherungstechnischen Fehlbetrages
1. Der Kanton Solothurn und die angeschlossenen Unternehmungen bezahlen der Pensionskasse den Betrag nach § 23 in der Zeitspanne von 2015 bis und mit 2054 in der Form von jährlichen, nachschüssigen Annuitäten. Der Fehlbetrag wird mit 3 Prozent verzinst. Der Kanton Solothurn übernimmt die Sicherstellung gemäss Artikel 58 BVV 2 für die Restschuld auf den Annuitäten der angeschlossenen Unternehmungen. Der Kanton und die angeschlossenen Unternehmungen können gemäss § 26 die Annuitäten durch Einmalzahlungen herabsetzen.
2. Die Solothurner Spitäler AG und die Träger der Volksschulen leisten in der Zeitspanne von 2015 bis und mit 2054 der Pensionskasse einen Beitrag von 3.6 Prozent auf den versicherten Löhnen ihrer Versicherten gemäss § 8 Absatz 1.
3. Der Kanton Solothurn leistet in der Zeitspanne von 2015 bis und mit 2054 der Pensionskasse folgende Beiträge und Annuitäten
a)* einen Beitrag von 3.6 Prozent auf den versicherten Löhnen seiner Versicherten gemäss § 8 Absatz 1;
b) eine variable jährlich nachschüssig zahlbare Annuität, die dem Teil der Annuität des Kantons gemäss Absatz 1 entspricht und die nicht durch die Beiträge nach Absatz 2 und Absatz 3 Buchstabe a finanziert ist.
4. Der Regierungsrat weist jedes Jahr gegenüber dem Kantonsrat die voraussichtliche Belastung des Kantons für die Ausfinanzierung der Pensionskasse im integrierten Aufgaben- und Finanzplan separat aus.