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126.581 PKG CH-SO

§ 16 Gesetz über die Pensionskasse Kanton Solothurn (PKG) - Bestand der Verwaltungskommission

Organisation
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§ 16 PKG — Bestand der Verwaltungskommission

1. Die Verwaltungskommission besteht aus 14 Mitgliedern und einem Vertreter oder einer Vertreterin der Pensionierten mit Antragsrecht, aber ohne Stimmrecht.

2. Sie setzt sich paritätisch zusammen aus Vertreterinnen und Vertretern

a) der versicherten Personen;

b) der Arbeitgeber.

3. Der Verwaltungskommission gehören als Vertreter oder Vertreterinnen der Arbeitgeber an

a) vier Mitglieder als Vertreter oder Vertreterinnen des Staates;

b) zwei Mitglieder als Vertreter oder Vertreterinnen der Träger der Volksschulen;

c) ein Mitglied als Vertreter oder Vertreterin der Anschlussmitglieder.

4. Der Regierungsrat wählt die Vertreter oder die Vertreterinnen der Arbeitgeber, ausgenommen die Vertreter oder Vertreterinnen der Träger der Volksschulen, welche vom Verband Solothurner Einwohnergemeinden bezeichnet werden.

5. Den Vorsitz führen abwechselnd je für eine Amtsperiode ein Vertreter oder eine Vertreterin des Staates und der Arbeitnehmenden. Wenn ein Vertreter oder eine Vertreterin des Staates den Vorsitz führt, ist der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin aus dem Kreis der Arbeitnehmendenvertreter zu wählen. Wenn ein Vertreter oder eine Vertreterin der Arbeitnehmenden den Vorsitz führt, ist ein Vertreter oder eine Vertreterin des Staates Vizepräsident oder Vizepräsidentin.

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