Entschädigungen
Statutory Text (4 Provisions)
1. Die Entschädigungen für Kursleiter und Referenten betragen
a) Kursleiter
1. Grundbesoldung pro Unterrichtsstunde, zuzüglich die jeweils zu Beginn des Kurses für das Staatspersonal geltende Teuerungszulage: 58.20 Franken
b) Exkursionen (Gemeindeversammlung, Bundesversammlung, Besichtigungen)
1. Dauer bis 5 Stunden, pauschal 100 Franken
2. Dauer über 5 Stunden, pauschal 150 Franken
c) Referenten
1. Pro Referat, pauschal 110 Franken (anstelle einer Entschädigung kann dem Referenten ein Geschenk im Wert bis zu 110 Franken pro Referat überreicht werden)
d) Kreisvorsteher
1. Entschädigung für die Organisation und die Administration pro Jahr, pauschal 200 Franken
e) Neubürgerkurse
1. Entschädigung für die Organisation und die Administration pro Jahr, pauschal 200 Franken
1. Referenten kann eine Reiseentschädigung ausgerichtet werden, sofern sie geltend gemacht wird. Die Entschädigung richtet sich nach den für das Staatspersonal geltenden Bestimmungen.
1. Der Regierungsratsbeschluss vom 14. April 1987 wird auf den 31. Juli 1991 aufgehoben.
1. Diese Verordnung tritt am 1. August 1991 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.