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CH-SO
§ 2 Verordnung des Kantonsrates über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht und über die Organisation und das Verfahren der Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen - Einleitung des Verfahrens
Verfahren vor dem Versicherungsgericht
§ 2 Verordnung des Kantonsrates über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht und über die Organisation und das Verfahren der Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen · Einleitung des Verfahrens
1. Beschwerden und Klagen sind schriftlich einzureichen.
2. Sie müssen eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts, ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten. Genügen sie diesen Anforderungen nicht, so wird dem Beschwerdeführer oder Kläger eine angemessene Frist zur Verbesserung angesetzt, verbunden mit der Androhung, dass sonst auf die Beschwerde oder Klage nicht eingetreten werde.
3. Der Rechtsschrift soll die angefochtene Verfügung sowie allfällig eine Vertretungsvollmacht beigelegt werden; Beweismittel sollen beigelegt oder genau bezeichnet werden.
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Geltungsbereich
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