124.21
CH-SO
§ 21 Gesetz über die Haftung des Staates, der Gemeinden, der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten und die Verantwortlichkeit der Behörden, Beamten und öffentlichen Angestellten und Arbeiter (Verantwortlichkeitsgesetz) - Verjährung
Verantwortlichkeit der Behörden, Beamten und öffentlichen Angestellten und Arbeiter - Die strafrechtliche Verantwortlichkeit
§ 21 Verantwortlichkeitsgesetz — Verjährung
1. Die Verjährung der strafrechtlichen Verfolgung richtet sich nach den Bestimmungen des Strafrechtes.
← § 20 Verantwortlichkeitsgesetz
Gesetz über die Haftung des Staates, der Gemeinden, der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten und die Verantwortlichkeit der Behörden, Beamten und öffentlichen Angestellten und Arbeiter (Verantwortlichkeitsgesetz) - Geltungsbereich
§ 22 Verantwortlichkeitsgesetz →