124.21
CH-SO
§ 2 Gesetz über die Haftung des Staates, der Gemeinden, der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten und die Verantwortlichkeit der Behörden, Beamten und öffentlichen Angestellten und Arbeiter (Verantwortlichkeitsgesetz) - Haftung des Gemeinwesens
Haftung des Staates, der Gemeinden, der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten
§ 2 Verantwortlichkeitsgesetz — Haftung des Gemeinwesens
1. Der Staat haftet für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich mit oder ohne Verschulden zufügt.
2. Der Geschädigte kann Beamte nicht unmittelbar belangen.
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