124.11
CH-SO
§ 90 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) - VIII. Ersatzvornahme
Vollstreckung
§ 90 Verwaltungsrechtspflegegesetz · VIII. Ersatzvornahme
1. Ist Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen angeordnet worden, so sind die Kostenverfügungen einem vollstreckbaren Urteil gleichgestellt
2. Für die Kosten der Ersatzvornahme steht dem vollstreckenden Gemeinwesen ein gesetzliches Pfandrecht im Sinne von § 284 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches zu.