122.51
CH-SO
§ 8 Archivgesetz - Verwalten der Dokumente, Anbietepflicht
Verwalten der Dokumente und Sicherung des Archivguts
§ 8 Archivgesetz — Verwalten der Dokumente, Anbietepflicht
1. Die Behörden verwalten ihre Dokumente systematisch.
2. Sie müssen alle Dokumente, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr ständig benötigen, periodisch dem Staatsarchiv zur Übernahme anbieten.
3. Anzubieten sind auch diejenigen Dokumente, die
a) besonders schützenswerte Personendaten enthalten;
b) einer besonderen Geheimhaltungspflicht unterliegen.
4. Art und Umfang der archivwürdigen Dokumente werden durch Vereinbarung zwischen der anbietenden Behörde und dem Staatsarchiv festgelegt. Können sich die anbietende Behörde und das Staatsarchiv nicht einigen, wird archiviert.