122.51
CH-SO
§ 5 Archivgesetz - Archivwürdigkeit
Begriffe
§ 5 Archivgesetz — Archivwürdigkeit
1. Archivwürdig sind Dokumente, die
a) der Rechtsstaatlichkeit und Rechtssicherheit dienen;
b) die Transparenz und Nachvollziehbarkeit staatlichen Handelns gewährleisten;
c) die Aufarbeitung von Themen der Wissenschaft und Forschung ermöglichen.