122.51
CH-SO
§ 3 Archivgesetz - Behörden
Begriffe
§ 3 Archivgesetz — Behörden
1. Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind
a) die Behörden und Dienststellen sowie die Kommissionen des Kantons;
b) die Organe selbständiger Körperschaften und Anstalten des kantonalen öffentlichen Rechts;
c) natürliche und juristische Personen, soweit sie öffentliche Aufgaben des Kantons erfüllen.