122.51
CH-SO
§ 1 Archivgesetz - Gegenstand und Zweck
Gegenstand, Zweck und Geltungsbereich
§ 1 Archivgesetz — Gegenstand und Zweck
1. Dieses Gesetz regelt die Archivierung von Dokumenten.
2. Es dient der Erhaltung, Erschliessung, Benutzung und Vermittlung des Archivguts.