Legislator · Kanton Solothurn — Gesetzessammlung
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Aufgaben als Aufsichtskommission (JUKO)

30 Articles / Provisions · Kanton Solothurn — Gesetzessammlung
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Table of Provisions (30)

§ 1 Pflichtenheft für die Justizkommission (JUKO) des Kantonsrates von Solothurn § 2 Pflichtenheft für die Justizkommission (JUKO) des Kantonsrates von Solothurn § 3 Pflichtenheft für die Justizkommission (JUKO) des Kantonsrates von Solothurn § 4 Pflichtenheft für die Justizkommission (JUKO) des Kantonsrates von Solothurn § 5 Pflichtenheft für die Justizkommission (JUKO) des Kantonsrates von Solothurn § 6 Pflichtenheft für die Justizkommission (JUKO) des Kantonsrates von Solothurn § 7 Pflichtenheft für die Justizkommission (JUKO) des Kantonsrates von Solothurn § 8 Pflichtenheft für die Justizkommission (JUKO) des Kantonsrates von Solothurn § 9 Pflichtenheft für die Justizkommission (JUKO) des Kantonsrates von Solothurn § 10 Pflichtenheft für die Justizkommission (JUKO) des Kantonsrates von Solothurn § 11 Pflichtenheft für die Justizkommission (JUKO) des Kantonsrates von Solothurn § 12 Pflichtenheft für die Justizkommission (JUKO) des Kantonsrates von Solothurn § 13 Pflichtenheft für die Justizkommission (JUKO) des Kantonsrates von Solothurn § 14 Pflichtenheft für die Justizkommission (JUKO) des Kantonsrates von Solothurn § 15 Pflichtenheft für die Justizkommission (JUKO) des Kantonsrates von Solothurn § 16 Pflichtenheft für die Justizkommission (JUKO) des Kantonsrates von Solothurn § 17 Pflichtenheft für die Justizkommission (JUKO) des Kantonsrates von Solothurn § 18 Pflichtenheft für die Justizkommission (JUKO) des Kantonsrates von Solothurn § 19 Pflichtenheft für die Justizkommission (JUKO) des Kantonsrates von Solothurn § 20 Pflichtenheft für die Justizkommission (JUKO) des Kantonsrates von Solothurn § 21 Pflichtenheft für die Justizkommission (JUKO) des Kantonsrates von Solothurn § 22 Pflichtenheft für die Justizkommission (JUKO) des Kantonsrates von Solothurn § 23 Pflichtenheft für die Justizkommission (JUKO) des Kantonsrates von Solothurn § 24 Pflichtenheft für die Justizkommission (JUKO) des Kantonsrates von Solothurn § 25 Pflichtenheft für die Justizkommission (JUKO) des Kantonsrates von Solothurn § 26 Pflichtenheft für die Justizkommission (JUKO) des Kantonsrates von Solothurn § 27 Pflichtenheft für die Justizkommission (JUKO) des Kantonsrates von Solothurn § 28 Pflichtenheft für die Justizkommission (JUKO) des Kantonsrates von Solothurn § 29 Pflichtenheft für die Justizkommission (JUKO) des Kantonsrates von Solothurn § 30 Pflichtenheft für die Justizkommission (JUKO) des Kantonsrates von Solothurn

Statutory Text (30 Provisions)

Aufgaben als Aufsichtskommission

1. Die Justizkommission (JUKO) überwacht die Geschäftsführung der gerichtlichen Behörden des Kantons und der Amtschreibereien (vgl. KRG § 49 und Anhang zum GR). Sie prüft insbesondere deren Geschäftsberichte.

Aufgaben als Aufsichtskommission

1. Die Oberaufsicht der JUKO richtet sich nach folgenden Kriterien

a) Rechtmässigkeit (Verfassungs- und Gesetzmässigkeit);

b) Zweckmässigkeit (Angemessenheit getroffener Massnahmen, Effizienz bezüglich eingesetzter Mittel, Organisations- und Führungsstrukturen);

c) Zielkonformität (Übereinstimmung mit dem Leitbild oder anderen politischen Programmen);

d) Effektivität (Wirksamkeit der Rechtsetzung und der Verwaltungstätigkeit).

Aufgaben als Aufsichtskommission

1. Die JUKO befasst sich mit Einzelakten der Verwaltung nur, um daraus allgemeine Erkenntnisse zu gewinnen.

Aufgaben als Aufsichtskommission

1. In jedem Jahr sind einzelne Dienststellen einer vertieften Prüfung zu unterziehen.

Aufgaben als Aufsichtskommission

1. JUKO hat keine Weisungskompetenzen.

2. Die JUKO kann dem Rat über ihre Feststellungen jederzeit Bericht erstatten und Antrag stellen (vgl. KRG § 49 Abs. 2).

3. Die JUKO kann parlamentarische Vorstösse einreichen (vgl. GR § 79 Abs. 1) in ihren Berichten Empfehlungen abgeben und mit Nachkontrollen prüfen, ob diese Empfehlungen verwirklicht worden sind (vgl. KRG § 50 Abs. 2 und 3).

Aufgaben als Sachkommission

1. Die JUKO hat als Sachkommission insbesondere folgende Aufgaben (vgl. KV Art. 72 Abs. 2, KRG § 16 Abs. 1 und GR § 30)

a) Vorberatung der in ihrem Bereich liegenden (vgl. Anhang zum GR) oder ihr von der Ratsleitung zugewiesenen Geschäfte;

b) regelmässige Verfolgung der gesellschaftlichen und politischen Entwicklungen in ihren Sachbereichen innerhalb und ausserhalb des Kantons;

c) Ausarbeitung von Anregungen und Vorschlägen zur Problemlösung in ihren Sachbereichen.

d) Mitwirkung bei der Vorbereitung wichtiger Staatsverträge und Konkordate in ihren Sachbereichen, die der Genehmigung des Kantonsrates unterliegen.

Aufgaben als Sachkommission

1. Bei Wahlgeschäften beurteilt die Kommission die Kandidaten und unterbreitet dem Rat Wahlvorschläge.

2. Erachtet die Kommission das Ergebnis einer Ausschreibung als ungenügend, kann sie die Stelle erneut ausschreiben lassen oder dem Rat die Besetzung auf dem Berufungsweg beantragen (vgl. GR § 65 Abs. 2 und 3).

Aufgaben als Sachkommission

1. Erachtet sich die JUKO nicht zuständig, ein bestimmtes Geschäft zu behandeln, erstattet sie der Ratsleitung entsprechend Bericht und stellt einen begründeten Antrag auf Zuweisung an eine andere Kommission.

Informationsrechte (vgl. KRG § 29 ff.)

1. Die JUKO kann

a) ergänzende Berichte und Unterlagen anfordern;

b) im Einvernehmen mit dem Departementsvorsteher Sachbearbeiter der Verwaltung zum Geschäft befragen;

c) Besichtigungen vornehmen;

d) Inspektionen durchführen;

e) im Einvernehmen mit der Ratsleitung aussenstehende Sachverständige beiziehen.

Informationsrechte (vgl. KRG § 29 ff.)

1. Für die Entbindung vom Amtsgeheimnis gilt KRG § 32. Im Fall von Meinungsverschiedenheiten kann die JUKO an einem Akteneinsichtsbegehren festhalten (vgl. KRG § 32 Abs. 4).

Informationsrechte (vgl. KRG § 29 ff.)

1. Wer von Äusserungen oder Akten Kenntnis erhält, die dem Amtsgeheimnis unterstehen, ist seinerseits an das Amtsgeheimnis gebunden (vgl. KRG § 34).

Verhandlungsordnung

1. Die JUKO konstituiert sich selbst (vgl. GR § 21 Abs. 2).

Verhandlungsordnung

1. Der Präsident der JUKO erstellt unter Absprache mit den Parlamentsdiensten einen Sitzungsplan für mindestens ein halbes Jahr.

Verhandlungsordnung

1. Für die Kommissionsverhandlungen gelten die §§ 41 und 43 ff. des Geschäftsreglementes sinngemäss (vgl. GR § 23).

2. Für die Ausstandspflicht gilt KRG § 27.

Verhandlungsordnung

1. Stellvertretung ist nur zulässig, wenn ein Kommissionsmitglied während längerer Zeit nicht an den Kommissionssitzungen teilnehmen kann (vgl. GR § 20).

Verhandlungsordnung

1. Erster Ansprechpartner der JUKO ist der Regierungsrat.

2. Will die Kommission ohne den zuständigen Departementsvorsteher tagen, teilt sie ihm dies rechtzeitig mit.

Verhandlungsordnung

1. Eine Inspektion ist dem zuständigen Departementsvorsteher in der Regel anzukündigen (vgl. KRG § 50 Abs. 1).

Verhandlungsordnung

1. Stellt die JUKO Mängel fest oder will sie Empfehlungen abgeben, bietet sie dem zuständigen Departementsvorsteher vor Abschluss der Beratungen Gelegenheit zur Stellungnahme (vgl. KRG § 50 Abs. 2).

Verhandlungsordnung

1. Die JUKO tagt in der Regel nicht öffentlich. Ihre Sitzungen sind auch für die übrigen Ratsmitglieder nicht zugänglich (vgl. KRG § 17).

Verhandlungsordnung

1. Die JUKO kann Ausschüsse bilden (vgl. GR § 23 Abs. 3). Diese haben dieselben Informationsrechte wie die Gesamtkommission.

Koordination mit anderen Kommissionen

1. Die JUKO unterrichtet die anderen Aufsichtskommissionen (GPK, FIKO) über Feststellungen, die deren Tätigkeitsbereiche berühren (vgl. KRG § 51).

Koordination mit anderen Kommissionen

1. Den Präsidenten der andern Aufsichtskommissionen sind alle Protokolle zuzustellen. Davon ausgenommen sind Protokolle über Kommissionsverhandlungen, die dem Amtsgeheimnis unterliegen (vgl. GR § 27 Abs. 3).

2. Vorlagen oder Geschäfte mit finanziellen Auswirkungen sind der FIKO mit dem Protokoll und den Anträgen der Kommission und soweit erforderlich mit einem erläuternden Bericht zu überweisen (vgl. GR § 31).

3. Verfassungs-, Gesetzes- und Verordnungsvorlagen sind der Redaktionskommission vor der Behandlung im Rat zu überweisen (vgl. GR § 32).

Berichterstattung und Öffentlichkeitsarbeit

1. Die Kommission erstattet dem Rat schriftlich oder mündlich Bericht.

2. Die schriftlichen Berichte und die Anträge sind den Ratsmitgliedern und dem Regierungsrat spätestens zehn Tage vor der Session zuzustellen (vgl. GR § 25).

Berichterstattung und Öffentlichkeitsarbeit

1. Der Kommissionspräsident oder der von der Kommission bestimmte Kommissionssprecher kann die schriftlichen Berichte in der Ratsdebatte wenn nötig mündlich ergänzen.

Berichterstattung und Öffentlichkeitsarbeit

1. Die JUKO kann dem Rat beantragen (vgl. GR § 43 ff.)

a) auf die Sache nicht einzutreten;

b) auf die Sache einzutreten, aber die Vorlage zurückzuweisen;

c) auf die Sache einzutreten und die Vorlage unverändert anzunehmen;

d) auf die Sache einzutreten und die Vorlage mit bestimmten Änderungen anzunehmen.

Berichterstattung und Öffentlichkeitsarbeit

1. Die JUKO orientiert die Öffentlichkeit periodisch über ihre Tätigkeit (vgl. KRG § 18).

2. Für die Erstellung von Pressemitteilungen und die Organisation von Pressekonferenzen ist der Kommissionspräsident verantwortlich.

Berichterstattung und Öffentlichkeitsarbeit

1. Pressemitteilungen sind den Medien über die Parlamentsdienste zuzustellen.

2. Die Parlamentsdienste können die Mitteilungen mehrerer Kommissionen zusammenfassen.

Berichterstattung und Öffentlichkeitsarbeit

1. Wird eine Pressekonferenz organisiert, ist die Regierung zu orientieren.

Schlussbestimmungen

1. Das Pflichtenheft der JUKO vom 26. Oktober 1977 wird aufgehoben.

Schlussbestimmungen

1. Dieses Pflichtenheft tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.

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