113.111
GpR
CH-SO
§ 91 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - 2. Abstempeln und Urneneinwurf
Die Ausübung des Wahl- und Stimmrechts - Die persönliche Wahl- und Stimmabgabe
§ 91 GpR · 2. Abstempeln und Urneneinwurf
1. Zur Wahl- und Stimmabgabe ist der Stimmrechtsausweis abzugeben und die Rückseite der Wahl- und Stimmzettel einem Wahlbüromitglied zum Abstempeln vorzulegen.
2. Anschliessend sind die Zettel in die entsprechende Urne zu legen. Damit ist die Wahl- und Stimmabgabe vollzogen.