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113.111 GpR CH-SO

§ 91 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - 2. Abstempeln und Urneneinwurf

Die Ausübung des Wahl- und Stimmrechts - Die persönliche Wahl- und Stimmabgabe
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§ 91 GpR · 2. Abstempeln und Urneneinwurf

1. Zur Wahl- und Stimmabgabe ist der Stimmrechtsausweis abzugeben und die Rückseite der Wahl- und Stimmzettel einem Wahlbüromitglied zum Abstempeln vorzulegen.

2. Anschliessend sind die Zettel in die entsprechende Urne zu legen. Damit ist die Wahl- und Stimmabgabe vollzogen.

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