113.111
GpR
CH-SO
§ 83 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - 6. Öffnen der Kuverts und Urneneinwurf
Die Ausübung des Wahl- und Stimmrechts - Die briefliche Wahl- und Stimmabgabe
§ 83 GpR · 6. Öffnen der Kuverts und Urneneinwurf
1. Die Stimmrechtsausweise sind vor versammeltem Wahlbüro von den Zustellkuverts zu trennen.
2. Die Zustellkuverts sind zu öffnen. Die darin enthaltenen Wahl- und Stimmzettel sind auf der Rückseite abzustempeln und unverzüglich uneingesehen und unkontrolliert in die entsprechende Urne zu legen.
3. Die Wahlbüros können zur Stempelung der brieflich eingegangenen Wahl- und Stimmzettel ein gleichwertiges maschinelles Verfahren der amtlichen Kennzeichnung verwenden.