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113.111 GpR CH-SO

§ 83 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - 6. Öffnen der Kuverts und Urneneinwurf

Die Ausübung des Wahl- und Stimmrechts - Die briefliche Wahl- und Stimmabgabe
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§ 83 GpR · 6. Öffnen der Kuverts und Urneneinwurf

1. Die Stimmrechtsausweise sind vor versammeltem Wahlbüro von den Zustellkuverts zu trennen.

2. Die Zustellkuverts sind zu öffnen. Die darin enthaltenen Wahl- und Stimmzettel sind auf der Rückseite abzustempeln und unverzüglich uneingesehen und unkontrolliert in die entsprechende Urne zu legen.

3. Die Wahlbüros können zur Stempelung der brieflich eingegangenen Wahl- und Stimmzettel ein gleichwertiges maschinelles Verfahren der amtlichen Kennzeichnung verwenden.

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