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113.111 GpR CH-SO

§ 82 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - 5. Übergabe an das Wahlbüro

Die Ausübung des Wahl- und Stimmrechts - Die briefliche Wahl- und Stimmabgabe
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§ 82 GpR · 5. Übergabe an das Wahlbüro

1. Die Gemeinde übergibt die eingegangenen Zustellkuverts am Tag der ersten Urnenöffnung dem Wahlbüro. Sie leitet die bis zum Abgabeschluss eingegangenen Zustellkuverts dem Wahlbüro weiter.

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