113.111
GpR
CH-SO
§ 82 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - 5. Übergabe an das Wahlbüro
Die Ausübung des Wahl- und Stimmrechts - Die briefliche Wahl- und Stimmabgabe
§ 82 GpR · 5. Übergabe an das Wahlbüro
1. Die Gemeinde übergibt die eingegangenen Zustellkuverts am Tag der ersten Urnenöffnung dem Wahlbüro. Sie leitet die bis zum Abgabeschluss eingegangenen Zustellkuverts dem Wahlbüro weiter.