113.111
GpR
CH-SO
§ 81 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - 4. Übermittlungsarten
Die Ausübung des Wahl- und Stimmrechts - Die briefliche Wahl- und Stimmabgabe
§ 81 GpR — 4. Übermittlungsarten
1. Das Zustellkuvert kann der Abgabestelle persönlich, durch eine Drittperson oder durch die Post übergeben werden.
2. Nach der Abgabe kann das Zustellkuvert nicht mehr zurückverlangt werden.