113.111
GpR
CH-SO
§ 79 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - 2. Ende der Frist und Abgabestelle
Die Ausübung des Wahl- und Stimmrechts - Die briefliche Wahl- und Stimmabgabe
§ 79 GpR · 2. Ende der Frist und Abgabestelle
1. Die Zustellkuverts sind bis zum letzten Samstag vor dem Wahl- oder Abstimmungstag der Gemeinde abzugeben. Die Gemeinde bezeichnet Abgabestellen und Zeit.
2. Die Gemeinde stellt einen genügend grossen und verschlossenen Wahl- und Abstimmungsbriefkasten bereit, der während der Zeit der brieflichen Wahl- und Stimmabgabe durchgehend öffentlich zugänglich ist.