113.111
GpR
CH-SO
§ 74 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - III. Mehrfachabstimmungen
Die Ausübung des Wahl- und Stimmrechts - Das Ausfüllen und Abändern der Wahl- und Stimmzettel durch die Stimmberechtigten
§ 74 GpR — III. Mehrfachabstimmungen
1. Mehrfachabstimmungen sind nach dem Verfahren mit bedingter Eventualabstimmung (Doppel-JA mit Stichfrage) durchzuführen. § 73 gilt sinngemäss.