113.111
GpR
CH-SO
§ 65 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - c) Eingabefrist
Wahlpropagandamaterial von Parteien, Gruppen, Kandidaten und Kandidatinnen
§ 65 GpR — c) Eingabefrist
1. Das Wahlpropagandamaterial ist spätestens bis am 5. letzten Montag vor dem Wahltag, 12.00 Uhr, bei den Gemeindeverwaltungen einzureichen.
1bis. Ein abweichender Termin ist in der Einberufung zum Urnengang festzulegen.
2. Verspätet eingereichtes Wahlpropagandamaterial wird nicht versandt.