113.111
GpR
CH-SO
§ 64 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - b) Berechtigung
Wahlpropagandamaterial von Parteien, Gruppen, Kandidaten und Kandidatinnen
§ 64 GpR — b) Berechtigung
1. Das Recht zum Versand eines Prospektes durch die Gemeinden steht bei Proporzwahlen jeder politischen Partei beziehungsweise jeder Gruppierung zu, die eine Liste eingereicht hat. Bei Majorzwahlen steht das Recht den Kandidaten und Kandidatinnen oder ihrer Partei beziehungsweise Gruppierung zu.