§ 50 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - 4. Ersatzvorschläge
§ 50 GpR — 4. Ersatzvorschläge
1. Die Eingabestelle hat nach Ablauf der Eingabefrist der Vertretung der Wahlvorschläge vom Wegfall von Kandidaten oder Kandidatinnen unverzüglich Kenntnis zu geben und sie zum Ersatz aufzufordern.
2. Die für den Ersatz Vorgeschlagenen müssen schriftlich bestätigen, dass sie den Wahlvorschlag annehmen. Fehlt diese Bestätigung oder steht der betreffende Name schon auf einem anderen Wahlvorschlag oder ist die vorgeschlagene Person nicht wahlfähig, so wird der Ersatzvorschlag gestrichen.
3. Gehen bis spätestens am nächsten Montag nach Wahlanmeldeschluss, 17.00 Uhr, keine Ersatzvorschläge ein, bleiben nur die gültig Vorgeschlagenen in der Wahl.
4. Ein Ersatzvorschlag entfällt, wenn die vorgeschriebene Mindestzahl gültiger Unterschriften nicht erreicht ist.