§ 46 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - b) Regionale und kantonale Wahlen
§ 46 GpR · b) Regionale und kantonale Wahlen
1. Am zweiten Wahlgang nehmen die nicht gewählten Kandidaten und Kandidatinnen des ersten Wahlganges teil, deren Stimmenzahl mehr als 10% der gültigen Wahlzettel beträgt. Vorbehalten bleiben Absätze 2, 3 und 3bis.
2. Ein Rückzug der Kandidatur ist der Eingabestelle spätestens bis am Dienstag nach dem Wahltag, 17.00 Uhr, bei kantonalen Wahlen 21.00 Uhr, schriftlich mitzuteilen. Vorbehalten bleiben Absätze 3 und 3bis.
3. Bei einem Rückzug der Kandidatur kann die Partei oder Gruppierung, zu welcher sich die verzichtende Person bekannt hat, einen Ersatz vorschlagen. Der Wahlvorschlag ist bei der Eingabestelle einzureichen bis spätestens am Dienstag nach dem Wahltag.
a)* bei regionalen Wahlen: 17.00 Uhr;
b)* bei kantonalen Wahlen: 21.00 Uhr.
3bis. Bei einem Rückzug und Ersatzkandidatur gemäss Absatz 3 ist das Wahlvorschlagsformular "Rückzug/Anmeldung 2. Wahlgang" der Staatskanzlei zu verwenden. Das Formular enthält
a) Familiennamen, Vornamen und Unterschrift der Person, welche ihre Kandidatur zurückzieht;
b) Familiennamen und Vornamen, Geburtsdatum, Beruf, Wohnadresse, Heimatort und Unterschrift des Ersatzkandidaten oder der Ersatzkandidatin;
c) die Unterschrift der präsidierenden und der geschäftsführenden Person der Partei oder Gruppierung; das Unterschriftsquorum gemäss § 43 entfällt.
4. Steht keine Person mehr zur Wahl, hat die Einberufungsbehörde den Wahltag zu verschieben, einen Anmeldetermin für neue Kandidaten und Kandidatinnen festzusetzen und die Stimmberechtigten erneut zum zweiten Wahlgang einzuberufen. Die Anmeldung zur Wahl erfolgt nach § 43 und ist bis zum Anmeldetermin bei der Eingabestelle einzureichen.