113.111
GpR
CH-SO
§ 4 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - II. Ausschluss
Die Stimmfähigkeit
§ 4 GpR — II. Ausschluss
1. Von der Stimmfähigkeit ist ausgeschlossen, wer wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft steht oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten wird.