113.111
GpR
CH-SO
§ 32 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - III. Publikation
Die Vorbereitung der Wahlen und Abstimmungen - Die Ansetzung der Wahl- und Abstimmungstage und die Einberufung der Stimmberechtigten
§ 32 GpR — III. Publikation
1. Mit der Einberufung der Stimmberechtigten sind zu veröffentlichen
a) Art, Zeit und Ort der Wahl oder Abstimmung;
b) das Anmeldeverfahren;
c) die Eingabefristen für das Wahlmaterial der Parteien;
d) das Datum der Zustellung des Wahl- und Abstimmungsmaterials an die Stimmberechtigten;
e) die Frist, während der brieflich gestimmt werden kann;
f) bei Kantonsratswahlen: die vom Kantonsrat festgestellte Zahl der Sitze in den einzelnen Bezirken.
2. Bei den Gesamterneuerungswahlen sind sämtliche Termine mindestens 3 Monate vor der ersten Wahl anzuzeigen.