Legislator · Kanton Solothurn — Gesetzessammlung
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113.111 GpR CH-SO

§ 32 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - III. Publikation

Die Vorbereitung der Wahlen und Abstimmungen - Die Ansetzung der Wahl- und Abstimmungstage und die Einberufung der Stimmberechtigten
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§ 32 GpR — III. Publikation

1. Mit der Einberufung der Stimmberechtigten sind zu veröffentlichen

a) Art, Zeit und Ort der Wahl oder Abstimmung;

b) das Anmeldeverfahren;

c) die Eingabefristen für das Wahlmaterial der Parteien;

d) das Datum der Zustellung des Wahl- und Abstimmungsmaterials an die Stimmberechtigten;

e) die Frist, während der brieflich gestimmt werden kann;

f) bei Kantonsratswahlen: die vom Kantonsrat festgestellte Zahl der Sitze in den einzelnen Bezirken.

2. Bei den Gesamterneuerungswahlen sind sämtliche Termine mindestens 3 Monate vor der ersten Wahl anzuzeigen.

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