Legislator · Kanton Solothurn — Gesetzessammlung
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113.111 GpR CH-SO

§ 18 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - 4. Konstituierung Einberufung Ausstand

Die Wahl- und Abstimmungsorganisation - Die Wahlbüros
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§ 18 GpR — 4. Konstituierung Einberufung Ausstand

1. Das Wahlbüro konstituiert sich selbst. Es wird vom Präsidenten oder von der Präsidentin einberufen.

2. Kandidaten oder Kandidatinnen können nicht als Mitglieder der Wahlbüros amten.

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