113.111
GpR
CH-SO
§ 18 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - 4. Konstituierung Einberufung Ausstand
Die Wahl- und Abstimmungsorganisation - Die Wahlbüros
§ 18 GpR — 4. Konstituierung Einberufung Ausstand
1. Das Wahlbüro konstituiert sich selbst. Es wird vom Präsidenten oder von der Präsidentin einberufen.
2. Kandidaten oder Kandidatinnen können nicht als Mitglieder der Wahlbüros amten.