113.111
GpR
CH-SO
§ 152bis Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - Stellungnahme des Initiativ- oder Referendumskomitees
Volksinitiative, Volksauftrag und fakultatives Referendum
§ 152bis GpR — Stellungnahme des Initiativ- oder Referendumskomitees
1. Den Abstimmungserläuterungen zu Initiativen und Referenden wird die Stellungnahme des Urheberkomitees beigefügt.
2. Die Staatskanzlei legt Form und Umfang der Stellungnahme sowie den Zeitpunkt ihrer Einreichung fest.
3. Sie kann Stellungnahmen zurückweisen, insbesondere wenn diese ehrverletzende, wahrheitswidrige oder zu umfangreiche Äusserungen enthalten.
4. Verweise auf elektronische Quellen dürfen in die Abstimmungserläuterungen nur aufgenommen werden, wenn der Verfasser oder die Verfasserin schriftlich erklärt, dass diese Quellen keine rechtswidrigen Inhalte enthalten und nicht zu Publikationen rechtswidrigen Inhalts führen.