113.111
GpR
CH-SO
§ 139 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - 6. Materielle Behandlung
Volksinitiative, Volksauftrag und fakultatives Referendum
§ 139 GpR — 6. Materielle Behandlung
1. Hält der Regierungsrat die Initiative für gültig, so gibt er dem Kantonsrat vom Initiativbegehren Kenntnis.
2. Er erstellt Botschaft und Entwurf und stellt Antrag an den Kantonsrat auf Annahme oder Ablehnung des Begehrens, allenfalls auf Ausarbeitung eines Gegenvorschlages.