113.111
GpR
CH-SO
§ 138 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - 5. Ungültigerklärung
Volksinitiative, Volksauftrag und fakultatives Referendum
§ 138 GpR — 5. Ungültigerklärung
1. Die Initiative ist ungültig, wenn sie rechtswidrig ist oder die Einheit der Materie oder der Form nicht gewahrt ist.
2. Hält der Regierungsrat die Initiative für ungültig, beantragt er dem Kantonsrat die Ungültigerklärung.
3. Der Kantonsrat entscheidet.