113.111
GpR
CH-SO
§ 131 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - d) Publikation
Volksinitiative, Volksauftrag und fakultatives Referendum
§ 131 GpR — d) Publikation
1. Die Staatskanzlei veröffentlicht das Initiativbegehren im Amtsblatt.
2. Ist der Titel eines Initiativbegehrens offensichtlich irreführend, enthält er kommerzielle oder persönliche Werbung oder gibt er zu Verwechslungen Anlass, so wird er von der Staatskanzlei geändert.
3. Publiziert werden Titel und Wortlaut des Initiativbegehrens sowie die Angaben nach § 129 Absatz 2 litera b und das Datum, bis zu welchem das Initiativbegehren eingereicht werden kann.
4. Ist die Initiative bis zu diesem Datum nicht eingereicht worden, so gibt dies die Staatskanzlei im Amtsblatt bekannt.