§ 126 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - I. Nachrücken
§ 126 GpR · I. Nachrücken
1. Wird während der Amtsperiode ein nach dem Proporzwahlverfahren bestellter Sitz frei, hat die Eingabestelle als gewählt zu erklären, wer auf der betreffenden Liste unter den Nichtgewählten am meisten Stimmen erzielt hat.
2. Wurde die Behörde zu Beginn der Amtsperiode in stiller Wahl bestellt, so rücken die Ersatzleute in der Reihenfolge nach, wie sie auf der Liste stehen.
3. Sind in einer Kirchgemeinde, welche die Konfessionsangehörigen aus mehreren Einwohnergemeinden umfasst, die Gemeinderatssitze auf die einzelnen Einwohnergemeinden aufgeteilt, so rückt bei einem frei werdenden Sitz das Ersatzmitglied aus der betreffenden Einwohnergemeinde nach. Diese Regelung gilt analog für regionale Wahlen.
4. Ein kommunales Ersatzmitglied, welches amtet, wenn die ordentlichen Mitglieder verhindert sind oder Ausstandsgründe vorliegen, kann im jeweiligen Anwendungsfall auf das Nachrücken verzichten, ohne seine Funktion als Ersatzmitglied zu verlieren.