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113.111 GpR CH-SO

§ 102 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - 2. Weiterleitung der Protokolle und der Wahl- und Stimmzettelpakete

Die Feststellung und Auswertung der Ergebnisse - Die Feststellung der Ergebnisse durch das Oberamt und durch die Staatskanzlei
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§ 102 GpR · 2. Weiterleitung der Protokolle und der Wahl- und Stimmzettelpakete

1. Das Oberamt übergibt die Protokolle bei eidgenössischen und kantonalen Wahlen und Abstimmungen der Staatskanzlei zur Feststellung des kantonalen Ergebnisses und zur Aufbewahrung, diejenigen der regionalen Wahlen bleiben beim Oberamt zur Aufbewahrung.

2. Die versiegelten Wahl- und Stimmzettelpakete bleiben beim Oberamt zur Aufbewahrung.

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