113.111
GpR
CH-SO
§ 100 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - VII. Weiterleitung der Protokolle sowie der Wahl- und Stimmzettelpakete
Die Feststellung und Auswertung der Ergebnisse - Die Feststellung der Ergebnisse durch die Gemeindewahlbüros
§ 100 GpR · VII. Weiterleitung der Protokolle sowie der Wahl- und Stimmzettelpakete
1. Nach Feststellung des Gemeindeergebnisses übergibt das Gemeindezentralwahlbüro oder, wo kein solches besteht, das Gemeindewahlbüro die Protokolle und die versiegelten Wahl- und Stimmzettelpakete unverzüglich dem Oberamt oder in Gemeindeangelegenheiten der Gemeindeverwaltung zur Aufbewahrung.
2. Die Protokolle der Gemeinderats- und Gemeindebeamtenwahlen sind dem Oberamt zur Aufbewahrung zu übergeben.