Legislator · Kanton Solothurn · Gesetzessammlung
Gerichtsentscheide Legislation In Legislator analysieren
113.111 GpR CH-SO

§ 100 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - VII. Weiterleitung der Protokolle sowie der Wahl- und Stimmzettelpakete

Die Feststellung und Auswertung der Ergebnisse - Die Feststellung der Ergebnisse durch die Gemeindewahlbüros
Originalquelle öffnen ↗ Full Act (187 provisions) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 100 GpR · VII. Weiterleitung der Protokolle sowie der Wahl- und Stimmzettelpakete

1. Nach Feststellung des Gemeindeergebnisses übergibt das Gemeindezentralwahlbüro oder, wo kein solches besteht, das Gemeindewahlbüro die Protokolle und die versiegelten Wahl- und Stimmzettelpakete unverzüglich dem Oberamt oder in Gemeindeangelegenheiten der Gemeindeverwaltung zur Aufbewahrung.

2. Die Protokolle der Gemeinderats- und Gemeindebeamtenwahlen sind dem Oberamt zur Aufbewahrung zu übergeben.

← § 99 GpR Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - I. Wahlen und Abstimmungen § 101 GpR →

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →