113.111
GpR
CH-SO
§ 1 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - I. Wahlen und Abstimmungen
Geltungsbereich und Gegenstand des Gesetzes
§ 1 GpR · I. Wahlen und Abstimmungen
1. Das Gesetz findet Anwendung auf alle kantonalen, regionalen und kommunalen Volkswahlen und -abstimmungen. Als regional gelten Volkswahlen und -abstimmungen in Amteien, Bezirken, Kreisen und Zweckverbänden.
2. Auf die eidgenössischen Volkswahlen und -abstimmungen ist das Gesetz anwendbar, soweit die Bundesgesetzgebung nicht etwas anderes vorsieht.
3. Sinngemäss ergänzende Anwendung findet das Gesetz auf kommunale Wahlen und Abstimmungen, die an der Gemeindeversammlung und in den Gemeindebehörden stattfinden.