112.11
CH-SO
§ 4 Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz) - Findelkind
Erwerb und Verlust von Gesetzes wegen
§ 4 Bürgerrechtsgesetz — Findelkind
1. Das Findelkind erhält das Bürgerrecht der Gemeinde, in der es gefunden wird, sofern die Mutter oder die Eltern nicht ermittelt werden können.