§ 9 Verordnung über die amtlichen Publikationsorgane (Publikationsverordnung, PuV) - Datenschutz
§ 9 Publikationsverordnung, PuV · Datenschutz
1. Die Staatskanzlei legt die Öffentlichkeitsdauer (Minimum - Maximum oder unbegrenzt) je Meldetyp als Voreinstellung fest. Die minimal mögliche Öffentlichkeitsdauer beträgt einen Monat.
2. Mit Ausnahme der unbegrenzt zu veröffentlichen Meldetypen wird die Öffentlichkeitsdauer einer Meldung innerhalb des vorgegebenen Rahmens durch die Meldestelle festgesetzt. Sobald die Öffentlichkeitsdauer abgelaufen ist, ist der Zugriff mittels Suchfunktion nicht mehr möglich.
3. Die Öffentlichkeitsdauer von Meldungen mit Personendaten ist zwingend einzuschränken. Der Zugriff auf solche Meldungen mittels Suchfunktion ist nur bis zur Erfüllung des Publikationszweckes zulässig.
4. Ist der Zweck einer Publikation von Meldungen gemäss Absatz 3 nicht in einem bestimmten Zeitpunkt erfüllt, ist der Zugriff auf maximal 3 Monate zu beschränken. In begründeten Fällen kann eine längere Zugriffsdauer vorgesehen werden.
5. Die Dauer des Zugriffs auf Meldungen, die sowohl im Amtsblatt als auch im SHAB veröffentlicht werden, bestimmt sich nach Artikel 11 Absatz 2 und 3 VSHAB[4].
6. Eine Person, über die besonders schützenswerte Personendaten in einem online zugänglichen Text enthalten sind, kann bei der federführenden Behörde beantragen, dass diese Daten vor Ablauf der Fristen nach Absatz 3 von der Publikationsplattform entfernt werden, wenn
a) die betroffene Person bestätigt, dass sie von der Veröffentlichung Kenntnis genommen hat; und
b) die Anonymisierung nicht die Rechte von Dritten verletzt.
7. Meldungen, die nicht mehr über die Publikationsplattform zugänglich sind, können beim Staatsarchiv eingesehen werden.