111.1
KV
CH-SO
Art. 84 Verfassung des Kantons Solothurn (KV) - Kantonale Verwaltung
Kantonale Behörden - Regierungsrat und Verwaltung
Art. 84 KV — Kantonale Verwaltung
1. Die kantonale Verwaltung wird in Departemente gegliedert, die im Rahmen ihrer Zuständigkeit in Verwaltungsfragen selbständig entscheiden.
2. Jedes Mitglied des Regierungsrates steht einem oder mehreren Departementen vor.
3. Jede Verfügung eines Departementes kann durch Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden, wenn nicht das Gesetz eine andere Behörde als zuständig erklärt oder das Departement zur endgültigen Erledigung der Beschwerde ermächtigt.