111.1
KV
CH-SO
Art. 81 Verfassung des Kantons Solothurn (KV) - Leitung der Verwaltung
Kantonale Behörden - Regierungsrat und Verwaltung
Art. 81 KV — Leitung der Verwaltung
1. Der Regierungsrat bestimmt im Rahmen von Verfassung und Gesetz die zweckmässige Organisation der Verwaltung. Er sorgt für einen rechtmässigen und wirkungsorientierten Dienst an der Öffentlichkeit.
2. Er entscheidet nach Massgabe des Gesetzes über Verwaltungsbeschwerden. Art. 88 Absatz 3 gilt sinngemäss.