111.1
KV
CH-SO
Art. 78 Verfassung des Kantons Solothurn (KV) - Regierungsaufgaben
Kantonale Behörden - Regierungsrat und Verwaltung
Art. 78 KV — Regierungsaufgaben
1. Der Regierungsrat bestimmt, unter Vorbehalt der Volksrechte und der Rechte des Kantonsrates, die wichtigen Ziele und Mittel des staatlichen Handelns. Er plant und koordiniert die staatlichen Tätigkeiten.
2. Er erstellt zu Beginn jeder Amtsperiode einen Legislaturplan und einen integrierten Aufgaben- und Finanzplan. Am Ende der Amtsperiode berichtet er dem Kantonsrat über die Ausführung.