111.1
KV
CH-SO
Art. 77 Verfassung des Kantons Solothurn (KV) - Stellung
Kantonale Behörden - Regierungsrat und Verwaltung
Art. 77 KV — Stellung
1. Der Regierungsrat ist die leitende und oberste vollziehende Behörde des Kantons.
2. Der Regierungsrat besteht aus fünf Mitgliedern und erfüllt seine Aufgaben als Kollegialbehörde.
3. Er wählt aus seiner Mitte den Landammann und seinen Stellvertreter für die Dauer eines Jahres.