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111.1 KV CH-SO

Art. 74 Verfassung des Kantons Solothurn (KV) - Steuerung von Leistungen und Finanzen

Kantonale Behörden - Der Kantonsrat
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Art. 74 KV · Steuerung von Leistungen und Finanzen

1. Der Kantonsrat

a) beschliesst unter Vorbehalt der Zuständigkeit des Volkes nach Art. 35 und 36 über neue Ausgaben;

b)* setzt periodisch die Struktur und den Bestimmtheitsgrad der Budgetierung fest, entscheidet über die wichtigen Fragen der Globalbudgets und beschliesst den Voranschlag;

c)* genehmigt den Geschäftsbericht.

2. Der Kantonsrat verknüpft Beschlüsse über Finanzen mit den Leistungen, die dafür zu erbringen sind. Er achtet auf die Wirksamkeit aller Massnahmen des Kantons.

3. Durch Gesetz kann die vorläufige Bewilligung einer Ausgabe, welche keinen Aufschub erträgt, an die für die Finanzen zuständige Kommission delegiert werden. Die Bewilligung ist dem Kantonsrat zur Genehmigung vorzulegen.

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