111.1
KV
CH-SO
Art. 57 Verfassung des Kantons Solothurn (KV) - Verhältnis zum Kanton
Staat und Kirche
Art. 57 KV — Verhältnis zum Kanton
1. Die Kirchgemeinden unterstehen der Aufsicht, die Synoden der Oberaufsicht des Kantons. Die innerkirchliche Selbstbestimmung ist gewährleistet.
2. Die Gesetzgebung sowie die geltenden Staatsverträge und Konkordate bleiben vorbehalten.