111.1
KV
CH-SO
Art. 55 Verfassung des Kantons Solothurn (KV) - Kirchgemeinden
Staat und Kirche
Art. 55 KV — Kirchgemeinden
1. Die Kirchgemeinde umfasst alle in ihrem Gebiet wohnenden Angehörigen einer anerkannten Religionsgemeinschaft. Die Kirchgemeinden erfüllen die weltlichen Bedürfnisse ihrer Konfession und weitere Aufgaben im Rahmen der innerkirchlichen Ordnung.
2. Der Austritt aus einer anerkannten Religionsgemeinschaft kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Kirchgemeinderat erklärt werden.
3. Die Kirchgemeinde kann niedergelassenen Ausländern das Stimm- und Wahlrecht gewähren.