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111.1 KV CH-SO

Art. 47 Verfassung des Kantons Solothurn (KV) - Bestandes-, Gebiets- und Grenzänderungen

Gliederung des Kantons - Gemeinden und Zweckverbände
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Art. 47 KV · Bestandes-, Gebiets- und Grenzänderungen

1. Die Bildung, Vereinigung oder Auflösung und die Änderung im Bestand und Gebiet der Einwohner-, Bürger- und Kirchgemeinden bedürfen der Zustimmung der beteiligten Gemeinden und des Kantonsrates.

2. Grenzänderungen, die keine wesentliche Änderung im Gebiet der Gemeinde bedeuten, können durch Beschluss der beteiligten Gemeinden oder aus wichtigen Gründen auf Antrag einer dieser Gemeinden durch den Regierungsrat vorgenommen werden. Sein Entscheid kann von den beteiligten Gemeinden an den Kantonsrat weitergezogen werden.

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Court Decisions Applying This Provision (1)

SO_OG_002_ZZ-1975-34_1975-10-10 · so (Art. 47 Abs. 2 und Art. 38 Ziff. 1 KV)
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fugnis der Gemeinde übertragen unter Vorbehalt der Beschwerde an eine kantonale Behörde. Gestützt auf diese Bestimmung und gemäss Art. 47 Abs. 2 und Art. 38 Ziff. 1 KV hat der Regierungsrat am 1. März 1974 eine vom Kantonsrat bezüglich § 4 (Kompetenzdelegation an das Polizeidepartement) genehmigt