111.1
KV
CH-SO
Art. 30 Verfassung des Kantons Solothurn (KV) - Einreichung
Volksrechte - Volksbegehren (Initiative und Volksauftrag)
Art. 30 KV — Einreichung
1. Eine ausgearbeitete Vorlage ist ausdrücklich als Verfassungs- oder Gesetzesinitiative zu bezeichnen.
2. Alle Initiativen sind vor Beginn der Unterschriftensammlung der Staatskanzlei zur Vorprüfung zu übergeben; ihre Stellungnahme ist für die Initianten nicht verbindlich.
3. Eine Initiative ist zustande gekommen, wenn sie innert 18 Monaten nach der amtlichen Publikation des Initiativtextes von 3000 Stimmberechtigten oder zehn Einwohnergemeinden unterstützt wird. Für Globalbudgetinitiativen gilt Artikel 33a.