111.1
KV
CH-SO
Art. 149 Verfassung des Kantons Solothurn (KV) - Privatisierung der Kantonalbank
Revisions- und Übergangsbestimmungen - Übergangsbestimmungen
Art. 149 KV — Privatisierung der Kantonalbank
1. Die Solothurner Kantonalbank wird in eine privatrechtliche Aktiengesellschaft überführt, an der sich der Kanton höchstens als Minderheitsaktionär beteiligen darf. Der Regierungsrat trifft abschliessend alle dazu notwendigen Entscheide.
2. Der Regierungsrat kann einzelne Entscheide unter Vorbehalt des Genehmigungsrechtes an den ausserordentlichen Bankrat der Solothurner Kantonalbank delegieren.