Legislator · Kanton Solothurn — Gesetzessammlung
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111.1 KV CH-SO

Art. 143 Verfassung des Kantons Solothurn (KV) - Erlass neuen Rechts

Revisions- und Übergangsbestimmungen - Übergangsbestimmungen
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Art. 143 KV — Erlass neuen Rechts

1. Ist nach dieser Verfassung neues Recht zu erlassen oder bestehendes Recht zu ändern, so muss dies ohne Verzug geschehen. Bestehendes Recht ist auf seine Übereinstimmung mit den Grundrechten, insbesondere der Rechtsgleichheit, zu überprüfen.

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