111.1
KV
CH-SO
Art. 143 Verfassung des Kantons Solothurn (KV) - Erlass neuen Rechts
Revisions- und Übergangsbestimmungen - Übergangsbestimmungen
Art. 143 KV — Erlass neuen Rechts
1. Ist nach dieser Verfassung neues Recht zu erlassen oder bestehendes Recht zu ändern, so muss dies ohne Verzug geschehen. Bestehendes Recht ist auf seine Übereinstimmung mit den Grundrechten, insbesondere der Rechtsgleichheit, zu überprüfen.