Legislator · Kanton Schaffhausen — Gesetzessammlung
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Geltungsbereich

21 Articles / Provisions · Kanton Schaffhausen — Gesetzessammlung
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Table of Provisions (21)

Statutory Text (21 Provisions)

Allgemeine Bestimmungen

1. Diese Verordnung regelt die Gebühren im Erbschaftswesen, soweit nicht besondere eidgenössische oder kantonale Vorschriften in Gesetzen, Dekreten oder Verordnungen bestehen.

Allgemeine Bestimmungen

1. Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand sowie nach der Bedeutung und Komplexität des Geschäftes zu bemessen.

2. In Härtefällen können die Gebühren durch die Behörde, welche die Gebühren festsetzt, ganz oder teilweise erlassen werden; sind Staatsgebühren betroffen, muss zusätzlich das Einverständnis des Amtes für Justiz und Gemeinden vorliegen.

3. Können auch nach erfolgter Strafandrohung die Aktiven und Passiven für die Inventur nicht ermittelt werden, erfolgt die Festlegung der Gebühren im Sinne einer Einschätzung von Amtes wegen.

Allgemeine Bestimmungen

1. Barauslagen für übliche Telefon- und Portospesen, Fotokopien und Briefpapier sind in der Gebühr enthalten.

2. Grössere Barauslagen wie die Kosten für eingeschriebene Briefe, Zivilstandsdokumente, Grundbuchauszüge, Reisespesen, die Auslagen für den Erbenruf wie auch die Kosten des Konkursamtes können in Rechnung gestellt werden.

Allgemeine Bestimmungen

1. Die von der Gemeinde erhobenen Staatsgebühren werden pro Kalenderjahr mit der Aufsichtsbehörde abgerechnet und gehen an die Staatskasse. Die übrigen von der Gemeinde erhobenen Gebühren gehen in die Gemeindekasse.

2. Die durch die kantonalen Amtsstellen selbst vorgenommenen Beurkundungen fallen in die Staatskasse.

Nachlassverfahren

1. Für die Aufnahme des amtlichen Inventars inklusive einer allfälligen güterrechtlichen Auseinandersetzung wird folgende Gebühr erhoben

a) Grundgebühr: Fr. 700.00

b) Zuschlag auf dem inventarisierten Reinvermögen: 2‰

2. Für die Erbteilung wird folgende Gebühr erhoben

a) Grundgebühr: Fr. 350.00

b) Zuschlag auf dem inventarisierten Reinvermögen: 2‰

3. Die Gebühr darf den Betrag von Fr. 10'000.00 nicht übersteigen.

4. Entfällt das Interesse an der Aufnahme eines amtlichen Inventars vor dessen Zustellung an die Erben zur Unterschrift, so kommen die Gebührenansätze nach § 7 zur Anwendung. Bereits getätigter Aufwand der Behörden wird im Rahmen der nachstehenden Gebühren in Rechnung gestellt.

Nachlassverfahren

1. Bei der Aufnahme des amtlichen Inventars einzig zum Zweck der Erhebung von Erbschaftssteuern wird folgende Gebühr erhoben

a) Grundgebühr: Fr. 350.00

b) Zuschlag auf dem inventarisierten Reinvermögen: 1‰

2. Die Gebühr darf den Betrag von Fr. 2'000.00 nicht übersteigen.

Nachlassverfahren

1. Entfällt die Gebühr für die amtliche Inventaraufnahme, so wird eine Grundgebühr von Fr. 350.00 erhoben.

Nachlassverfahren

1. Die Staatsgebühr beträgt 40% der Gebühr nach § 5-§ 7.

Nachlassverfahren

1. Siegelung

a) Erstmalige Siegelung: Fr. 250.00

b) Öffnung und Nachsiegelung: Fr. 150.00

c) zusätzlich pro Amtsperson und angefangene Stunde: Fr. 75.00

Nachlassverfahren

1. Öffentliches Inventar

a) Durchführung des öffentlichen Inventars mit Rechnungsruf: Fr. 500.00

b) Publikationskosten gelten als Barauslagen

Nachlassverfahren

1. Versteigerung

a) Pro Versteigerung: Fr. 500.00

b) Die Kosten der öffentlichen Versteigerung gelten als Barauslagen

Nachlassverfahren

1. Amtliche Liquidation

a) Grundgebühr: Fr. 250.00

b) Zuschlag auf dem Nachlassvermögen: 3%

Nachlassverfahren

1. Verfügungen von Todes wegen werden nur auf ausdrücklichen Wunsch der Berechtigten in deren Anwesenheit eröffnet. Sie erhalten in jedem Fall eine Abschrift. Dabei gelten folgende Gebühren

a) Eröffnung (pro Verfügung): Fr. 50.00

b) Zustellung der Abschrift der eröffneten Verfügung

1. pro Empfänger: Fr. 50.00

2. insgesamt maximal: Fr. 100.00

2. Dies gilt sinngemäss für die Bekanntgabe und die Mitteilung von Eheverträgen.

Nachlassverfahren

1. Bescheinigungen, Ernennungsurkunden, Auszüge

a) Erbenbescheinigung (erstmalig): Fr. 250.00

b) übrige Bescheinigungen und Ernennungsurkunden (erstmalig): Fr. 100.00

c) nochmalige Ausstellung zu einem späteren Zeitpunkt: Fr. 50.00

d) Auszüge an Dritte, pro Seite: Fr. 10.00

Nachlassverfahren

1. Anmeldung in das Grundbuch

a) Anmeldung in das Grundbuch: Fr. 50.00

b) Die Gebühren des Grundbuchamtes gelten als Barauslagen

Nachlassverfahren

1. Besonderer Aufwand kann in Rechnung gestellt werden. Die Stundenansätze gelten pro angefangene Stunde. Es gelten folgende Ansätze

a) Erbenkonferenzen: Fr. 200.00

b) Willensvollstreckermandate, Vermögensverwaltung: Fr. 100.00-Fr. 150.00, zuzüglich Zuschlag auf dem Nachlassvermögen: 1%-3%

c) Rechtsauskünfte auf Begehren der Erben: Fr. 150.00

d) Besonderer, nicht anderweitig abgedeckter Aufwand: Fr. 150.00

Nachlassverfahren

1. Beschlüsse der Erbschaftsbehörde

a) Beschlussgebühr: Fr. 150.00-Fr. 1'500.00

Beurkundungen

1. Die Beratung, Errichtung und Aufhebung von Ehe- und Vermögensverträgen, letztwilligen Verfügungen und Erbverträgen sowie die Prüfung eingereichter Verträge und Verfügungen ist kostenpflichtig.

2. Die Gebühr beträgt pro angefangene Stunde Fr. 250.00, wobei eine summarische Erstberatung am Telefon oder in den Amtsräumen kostenlos erteilt wird.

3. Die Kunden sind auf die ungefähren Kosten hinzuweisen. Wird der Betrag von Fr. 2'000.00 überschritten, sind die Kunden zu informieren.

Beurkundungen

1. Beurkundung vorstehender Verträge und Verfügungen: Fr. 350.00.

2. Zuschlag für Auswärtsberatungen und Auswärtsbeurkundungen (pro Gang): Fr. 150.00.

Beurkundungen

1. Depotgebühren für Ehe-, Vermögens- und Erbverträge, letztwillige Verfügungen und andere Urkunden, pro Urkunde: Fr. 150.00.

2. Für Zweithinterlegung und Nachträge werden keine Gebühren verlangt.

Schlussbestimmungen

1. Nachlässe von Todesfällen vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden nach dem bisherigen Recht abgewickelt.

2. Gebühren im Zusammenhang mit Beurkundungen werden nach dem bisherigen Recht erhoben, sofern der Aufwand vor dem 1. Mai 2016 erfolgt ist.

3. Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2016 in Kraft. Sie ersetzt die Verordnung über die Gebühren im Erbschaftswesen vom 7. Juni 1983.

4. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

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