Legislator · Kanton Schaffhausen — Gesetzessammlung
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142.201 CH-SH

Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 und dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Vollziehungsverordnung-AIG) - Gegenstand

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Table of Provisions (12)

Statutory Text (12 Provisions)

Zuständige Behörden und Verfahren

1. Das Migrationsamt und Passbüro ist die kantonale Ausländerbehörde.

2. Es vollzieht die Bundesgesetzgebung über die Ausländerinnen und Ausländer sowie die Staatsverträge über Einreise, Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer. Vorbehalten bleiben die Aufgaben, die Gesetz oder Verordnung einer anderen Behörde zuweist.

Zuständige Behörden und Verfahren

1. Der kantonale Integrationsdelegierte nimmt als mandatierter Vertragspartner Aufgaben der Kantonsverwaltung im Bereich der Integrationsförderung im Sinne des AIG wahr und stellt insbesondere die Erstinformation von neu aus dem Ausland zugezogenen Ausländerinnen und Ausländern sicher.

2. Bei der Integrationsförderung arbeiten der kantonale Integrationsdelegierte und die Gemeinden zusammen.

Zuständige Behörden und Verfahren

1. Die Einwohnerkontrollen der Gemeinden wirken bei den Kontrollen über die erteilten Bewilligungen und den Bestand der Ausländerinnen und Ausländer sowie bei der Erstinformation von neu aus dem Ausland zugezogenen Ausländerinnen und Ausländern mit.

Schlussbestimmungen

1. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird aufgehoben: Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 und dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Kantonale Fremdenpolizeiverordnung) vom 4. Juni 2002.

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