Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 und dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Vollziehungsverordnung-AIG) - Gegenstand
Table of Provisions (12)
Statutory Text (12 Provisions)
1. Diese Verordnung regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung im Ausländerrecht für den Kanton Schaffhausen.
1. Kantonale Aufsichtsbehörde über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG) ist der Regierungsrat.
1. Das Migrationsamt und Passbüro ist die kantonale Ausländerbehörde.
2. Es vollzieht die Bundesgesetzgebung über die Ausländerinnen und Ausländer sowie die Staatsverträge über Einreise, Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer. Vorbehalten bleiben die Aufgaben, die Gesetz oder Verordnung einer anderen Behörde zuweist.
1. Der kantonale Integrationsdelegierte nimmt als mandatierter Vertragspartner Aufgaben der Kantonsverwaltung im Bereich der Integrationsförderung im Sinne des AIG wahr und stellt insbesondere die Erstinformation von neu aus dem Ausland zugezogenen Ausländerinnen und Ausländern sicher.
2. Bei der Integrationsförderung arbeiten der kantonale Integrationsdelegierte und die Gemeinden zusammen.
1. Arbeitsmarktbehörde ist das Arbeitsamt. Es erlässt arbeitsmarktliche Vorentscheide im Sinne des AIG und des FZA. Es erfasst die Meldungen für Aufenthalte mit Erwerbstätigkeit bis 90 Arbeitstage.
1. Die Einwohnerkontrollen der Gemeinden wirken bei den Kontrollen über die erteilten Bewilligungen und den Bestand der Ausländerinnen und Ausländer sowie bei der Erstinformation von neu aus dem Ausland zugezogenen Ausländerinnen und Ausländern mit.
1. Im Rahmen des Bundesrechts richten sich die Gebührenpflicht, die Gebührenbemessung und das Inkasso nach der Verwaltungsgebührenverordnung.
1. ...
2. Der Einzug der arbeitsmarktlichen Gebühren im Rahmen ausländerrechtlicher Bewilligungsverfahren und die Abrechnung hierüber mit dem Arbeitsamt werden dem Migrationsamt und Passbüro übertragen.
1. ...
2. Die arbeitsmarktlichen Gebühren im Rahmen ausländerrechtlicher Bewilligungsverfahren fallen zu 85% an das Arbeitsamt und zu 15% an das Migrationsamt und Passbüro.
1. Das Rechtsmittelverfahren gegen Verfügungen der zuständigen Behörde richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen, soweit durch Gesetz oder Verordnung kein anderes Verfahren bestimmt wird.
1. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird aufgehoben: Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 und dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Kantonale Fremdenpolizeiverordnung) vom 4. Juni 2002.
1. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen [11] und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.