Legislator · Kanton St. Gallen — Gesetzessammlung
Gerichtsentscheide Legislation In Legislator analysieren
211.81 CH-SG

Zweck

22 Articles / Provisions · Kanton St. Gallen — Gesetzessammlung
Originalquelle öffnen ↗ Maschinenlesbares Markdown (.md)

Table of Provisions (22)

Art. 1 Vereinbarung über die Leistung von Schulbeiträgen für Auszubildende an Schulen der Sekundarstufe II (Regionales Schulabkommen) Art. 2 Vereinbarung über die Leistung von Schulbeiträgen für Auszubildende an Schulen der Sekundarstufe II (Regionales Schulabkommen) Art. 3 Vereinbarung über die Leistung von Schulbeiträgen für Auszubildende an Schulen der Sekundarstufe II (Regionales Schulabkommen) Art. 4 Vereinbarung über die Leistung von Schulbeiträgen für Auszubildende an Schulen der Sekundarstufe II (Regionales Schulabkommen) Art. 5 Vereinbarung über die Leistung von Schulbeiträgen für Auszubildende an Schulen der Sekundarstufe II (Regionales Schulabkommen) Art. 6 Vereinbarung über die Leistung von Schulbeiträgen für Auszubildende an Schulen der Sekundarstufe II (Regionales Schulabkommen) Art. 7 Vereinbarung über die Leistung von Schulbeiträgen für Auszubildende an Schulen der Sekundarstufe II (Regionales Schulabkommen) Art. 8 Vereinbarung über die Leistung von Schulbeiträgen für Auszubildende an Schulen der Sekundarstufe II (Regionales Schulabkommen) Art. 9 Vereinbarung über die Leistung von Schulbeiträgen für Auszubildende an Schulen der Sekundarstufe II (Regionales Schulabkommen) Art. 10 Vereinbarung über die Leistung von Schulbeiträgen für Auszubildende an Schulen der Sekundarstufe II (Regionales Schulabkommen) Art. 11 Vereinbarung über die Leistung von Schulbeiträgen für Auszubildende an Schulen der Sekundarstufe II (Regionales Schulabkommen) Art. 12 Vereinbarung über die Leistung von Schulbeiträgen für Auszubildende an Schulen der Sekundarstufe II (Regionales Schulabkommen) Art. 13 Vereinbarung über die Leistung von Schulbeiträgen für Auszubildende an Schulen der Sekundarstufe II (Regionales Schulabkommen) Art. 14 Vereinbarung über die Leistung von Schulbeiträgen für Auszubildende an Schulen der Sekundarstufe II (Regionales Schulabkommen) Art. 15 Vereinbarung über die Leistung von Schulbeiträgen für Auszubildende an Schulen der Sekundarstufe II (Regionales Schulabkommen) Art. 16 Vereinbarung über die Leistung von Schulbeiträgen für Auszubildende an Schulen der Sekundarstufe II (Regionales Schulabkommen) Art. 17 Vereinbarung über die Leistung von Schulbeiträgen für Auszubildende an Schulen der Sekundarstufe II (Regionales Schulabkommen) Art. 18 Vereinbarung über die Leistung von Schulbeiträgen für Auszubildende an Schulen der Sekundarstufe II (Regionales Schulabkommen) Art. 19 Vereinbarung über die Leistung von Schulbeiträgen für Auszubildende an Schulen der Sekundarstufe II (Regionales Schulabkommen) Art. 20 Vereinbarung über die Leistung von Schulbeiträgen für Auszubildende an Schulen der Sekundarstufe II (Regionales Schulabkommen) Art. 21 Vereinbarung über die Leistung von Schulbeiträgen für Auszubildende an Schulen der Sekundarstufe II (Regionales Schulabkommen) Art. 22 Vereinbarung über die Leistung von Schulbeiträgen für Auszubildende an Schulen der Sekundarstufe II (Regionales Schulabkommen)

Statutory Text (22 Provisions)

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Die Vereinbarung bezweckt die Regelung des Zugangs zu ausserkantonalen Schulen, die Leistung von Schulbeiträgen durch den Wohnsitzkanton sowie die Gleichstellung von Auszubildenden aus Vereinbarungskantonen.

2. Die Aufteilung der Schulbeiträge zwischen Wohnsitzkanton, Wohnsitzgemeinde und Dritten richtet sich nach dem Recht des Wohnsitzkantons.

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Die Vereinbarung gilt für den Zugang und den Besuch von

a) gymnasialen Maturitätsschulen, Handelsmittelschulen und Diplommittelschulen;

b) Ausbildungsgängen zur Erlangung der Berufsmaturität nach der Lehre;

c) Schulen auf der Sekundarstufe II für die Lehrerbildung.

2. Sie kann auf öffentliche Schulen und auf solche mit privatrechtlicher Trägerschaft angewendet werden.

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Der Standortkanton bezeichnet die Schulen, die er der Vereinbarung unterstellen will.

2. Der Wohnsitzkanton bezeichnet die Schulen, für die er die Vereinbarung anwenden will.

3. Massgebend ist die Liste im Anhang 1 dieser Vereinbarung.

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Besondere Vereinbarungen zwischen Kantonen, insbesondere zum Besuch von Schulen in Grenzregionen, bleiben vorbehalten.

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Auszubildende aus Vereinbarungskantonen sind solchen mit Wohnsitz im Standortkanton gleichgestellt, insbesondere hinsichtlich Zulassungsvoraussetzungen, Promotion und Abschluss.

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Die Schulen können von den Auszubildenden Schulgelder und Gebühren erheben.

2. Diese sind für Auszubildende aus dem Standortkanton und solchen aus Vereinbarungskantonen gleich hoch.

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Die Vereinbarung unterscheidet zwischen Schulen mit Aufnahmepflicht für Auszubildende mit Wohnsitz im Vereinbarungskanton und solchen ohne Aufnahmepflicht.

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Für Auszubildende in Schulen mit Aufnahmepflicht leistet der Wohnsitzkanton einen Schulbeitrag.

2. Die Höhe der Schulbeiträge für das Schuljahr 2001/ 2002 richtet sich nach Anhang 2 dieser Vereinbarung.

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Für Schulen ohne Aufnahmepflicht beläuft sich die Höhe des Schulbeitrags auf die Hälfte der Ansätze nach Art. 8 dieser Vereinbarung.

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Die Höhe der Schulbeiträge wird erstmals auf Beginn des Schuljahres 2002/ 2003 angepasst. Nachher gelten die Ansätze jeweils für die Dauer von zwei Schuljahren.

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Der Standortkanton befindet über die Aufnahme von Auszubildenden aus Vereinbarungskantonen, die ein Schulangebot nicht als beitragspflichtig anerkannt haben, sowie aus Kantonen, die dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind. Er legt für diese die Höhe von Schulbeiträgen, Schulgeldern und Gebühren fest.

2. Schulbeiträge, Schulgelder und Gebühren dürfen unter Vorbehalt von Art. 4 dieser Vereinbarung für Vereinbarungskantone, welche ein Schulangebot nicht als beitragspflichtig anerkannt haben, sowie für Kantone, die dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, nicht tiefer sein, als diejenigen für Auszubildende aus Kantonen, die dieser Vereinbarung beigetreten sind und die das entsprechende Schulangebot als beitragspflichtig anerkannt haben.

II. Verfahren

1. Jeder Vereinbarungskanton bezeichnet für den Vollzug der Vereinbarung eine Koordinationsstelle. Das Regionalsekretariat der EDK-Ost richtet für die Konferenz der Koordinationsstellen-Leitungen ein Sekretariat ein.

II. Verfahren

1. Die der Vereinbarung unterstellte Schule reicht der Koordinationsstelle des zahlungspflichtigen Kantons zu Beginn des Schuljahres oder zu Beginn eines Semesters eine Liste der Auszubildenden ein.

2. Einwände gegen diese Liste sind innert dreissig Tagen bei der Schule anzubringen.

II. Verfahren

1. Die Schule stellt der Koordinationsstelle des zahlungspflichtigen Kantons bis spätestens Ende des Semesters oder Ende des Schuljahres Rechnung. Diese ist innert dreissig Tagen zu begleichen.

2. Mit der Rechnung sind die mit den Stichtagen vom 15. November und 15. Mai ermittelten Zahlen der Auszubildenden bekannt zu geben.

III. Revision und Kündigung

1. Änderungen der Vereinbarung bedürfen der Zustimmung aller Vereinbarungskantone.

2. Änderungen der Anhänge zur Vereinbarung bedürfen der Zustimmung der betroffenen Kantone.

3. Einseitige Änderungen eines Kantons in den Anhängen zur Vereinbarung bedürfen einer schriftlichen Mitteilung. Streichungen im Anhang 1 und Erhöhung von Schulbeiträgen im Anhang 2 treten nach einer Frist von zwei Jahren, jeweils auf Beginn des Schuljahres, in Kraft.

III. Revision und Kündigung

1. Mit Zustimmung der Vereinbarungskantone können der Vereinbarung weitere Kantone beitreten.

III. Revision und Kündigung

1. Die Vereinbarung kann unter Beachtung einer dreijährigen Kündigungsfrist auf Ende eines Schuljahres gekündigt werden.

2. Die Kündigung ist dem Präsidenten der EDK-Ost schriftlich einzureichen, unter Mitteilung an die Vereinbarungskantone.

III. Revision und Kündigung

1. Revision und Kündigung heben Aufnahmeentscheide für Auszubildende nicht auf. Der Wohnsitzkanton bleibt für den Schulbeitrag bis zum ordentlichen Abschluss der begonnenen Ausbildung zahlungspflichtig.

IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Die Vereinbarung tritt auf Beginn des Schuljahres 2001/2002 in Kraft, sofern ihr fünf Kantone beigetreten sind.

IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Mit dem Beitritt zu dieser Vereinbarung gilt die «Vereinbarung über Schulbeiträge von Schulen der Sekundarstufe II und der Tertiärstufe» vom 9. Juni 1994 gegenüber allen anderen Kantonen als gekündigt.

2. Sind alle Vereinbarungskantone der Vereinbarung beigetreten, gilt die «Vereinbarung über Schulbeiträge von Schulen der Sekundarstufe II und der Tertiärstufe» vom 9. Juni 1994 als aufgehoben.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →