Förderungsorte
Statutory Text (3 Provisions)
1. Als Orte, die des Erwerbs von Ferienwohnungen oder von Wohneinheiten in Apparthotels durch Personen im Ausland bedürfen, um den Fremdenverkehr zu fördern, werden im Sinne von Art. 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland bezeichnet
a. Sarnen;
b. Kerns;
c. Sachseln;
d. Alpnach;
e. Giswil;
f. Lungern;
g. Engelberg.
1. Die Verteilung der Bewilligungen aus dem kantonalen Kontingent im Sinne von Art. 11 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland wird durch die Bewilligungsbehörde in der Reihenfolge der Erledigung der Bewilligungsgesuche vorgenommen.
1. Dieser Beschluss gilt ab 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2026.
2. Er ist dem Bundesamt für Justiz zur Kenntnis zu bringen.